BDI: EU-Kommission verabschiedet harmonisierte Einstufung von Titandioxid

Titandioxid ist in vielen Stoffen enthalten © Fotolia/M.Dörr & M.Frommherz

Anfang Oktober 2019 hat die EU-Kommission die Einstufung von Titandioxid als „Stoff mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Einatmen“ beschlossen. Die Lack- und Farbenindustrie ist mit knapp 60% größter Abnehmer von Titandioxid, das aufgrund seiner hohen Licht-Streuung das höchste Deckvermögen aller Weißpigmente hat und bei der Herstellung von weißer Farbe und Buntfarbtönen unverzichtbar ist. Gleichwertige Alternativen gibt es nicht. Die Industrie kritisiert diesen Schritt entschlossen. Die Kommissionsentscheidung weist Ermessens- und Verfahrensfehler auf und wird durch seine automatischen Rechtsfolgen mit erheblichen sozioökonomischen Auswirkungen verbunden sein.

Die von der Kommission nach langwierigen Diskussionen verabschiedete Einstufung als Kanzerogen der Kategorie 2 („Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Einatmen“) betrifft pulverförmiges Titandioxid sowie alle pulverförmigen Produkte, die mindesten ein Prozent Titandioxidpartikel in einer Größe 10 Mikrometer oder kleiner enthalten. Die Einstufung gilt somit nicht für flüssige Produkte (z. B. flüssige Lacke und Farben, Zahnpasta) und nicht für Erzeugnisse wie Papier, lackierte Gegenstände oder Ähnlichem.

Flüssige und feste Gemische, die mindestens ein Prozent Titandioxidpartikel enthalten, müssen jedoch durch einen Warnhinweis, der die Verbraucher auf das mögliche Entstehen von lungengängigen Tröpfchen bzw. lungengängigen Stäuben hinweist (EUH 211 bzw. EUH 212), gekennzeichnet werden. Diese zusätzliche Kennzeichnung gilt unabhängig vom Durchmesser der enthaltenen Titandioxidpartikel und unabhängig davon, ob überhaupt eine Freisetzung von Titandioxid am Arbeitsplatz oder beim Verbraucher zu erwarten ist.

Kritischer Präzedenzfall: Einstufung basiert nicht auf intrinsischen Stoffeigenschaften

Mit der Einstufung von Titandioxid erfolgt erstmals eine Einstufung auf Basis von allgemeinen Partikeleffekten. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Industrie wiederholt kritisiert, da dies nicht den Vorgaben der CLP-Verordnung entspricht und toxikologisch nicht angemessen ist. Auch zahlreiche Mitgliedstaaten und Experten hatten sich in den Beratungen der zuständigen EU-Gremien gegen die von der EU-Kommission vorgeschlagene Einstufung ausgesprochen. Deutschland hatte im Rahmen der Diskussionen dafür plädiert, das Thema im Rahmen des Arbeitsschutzes zu behandeln und einen allgemeinen Staubgrenzwert am Arbeitsplatz EU-weit zu etablieren.

Verfahrensumstellung auf Delegierte Rechtsakte

Nach einer Verfahrensumstellung bei Änderungen der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) hat die EU-Kommission die 14. Anpassung der Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) nun im Verfahren der „Delegierten Rechtsakte“ verabschiedet. Im Gegensatz zum bisherigen „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ist hier keine Zustimmung der Mitgliedstaaten mehr notwendig. Wenn nun bis zum 2. Februar 2020 kein Widerspruch durch den EU-Rat (mit qualifizierter Mehrheit) oder das EU-Parlament (mit absoluter Mehrheit) erfolgt – wovon derzeit nicht mehr auszugehen ist – würde die 14. ATP 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müsste sie umgesetzt werden.

Rechtsgutachten sieht Ermessens- und Verfahrensfehler bei der Entscheidung der EU-Kommission

In einem aktuellen Rechtsgutachten der Universität Bonn wird die Entscheidung der EU-Kommission rechtlich bewertet. Dem Gutachten zufolge weist die Kommissionsentscheidung eine Vielzahl von Ermessensfehlern sowie Verfahrensfehler auf. Ermessensdefizite bzw. -überschreitungen werden im Gutachten unter anderem mit der fehlenden Durchführung einer Folgenabschätzung zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Einstufung sowie mit der von der EU-Kommission nicht vorgenommenen Bewertung gemäß Artikel 37(5) CLP, ob die Einstufung „angezeigt“ ist, begründet.

Erhebliche Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche sind zu erwarten

Die Industrie sieht die Einstufung von Titandioxid mit großer Sorge, da diese wissenschaftlich nicht angemessen begründet ist und aufgrund automatischer Rechtsfolgen mit erheblichen sozioökonomischen Auswirkungen verbunden sein wird (z. B. in den Bereichen Spielzeugherstellung, Kosmetika, Abfallwirtschaft etc.). Im Bereich der Abfallwirtschaft werden die Folgen besonders gravierend sein, da Abfälle, die mehr als ein Prozent Titandioxid enthalten, zukünftig als „gefährliche Abfälle“ klassifiziert werden müssen und diese damit nicht mehr dem Recycling zugeführt werden können.

 

Passwort vergessen?

Bitte den Benutzernamen oder die E-Mail-Adresse eingeben. Sie erhalten dann umgehend Anweisungen zum Zurücksetzen des Passworts zugesandt.

Zurück zum Anmeldeformular