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Satzung des Verbandes der Hersteller selbstklebender Etiketten und Schmalbahnconverter e.V. - V s k E

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Name des Vereins lautet: Verband der Hersteller selbstklebender Etiketten und Schmalbahnconverter e.V. (VskE).
(2) Sitz des Verbandes ist Wuppertal.
(3) Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Der Verband ist als Fachverband Mitglied der Wirtschaftsverbände für die Papierverarbeitung e.V. (WPV) und kann Mitglied anderer Verbände sein, welche die wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Interessen des Verbandes zu fördern geeignet sind.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

Der Verband der Hersteller selbstklebender Etiketten und Schmalbahnconverter e.V. ist der fachliche Zusammenschluss von Unternehmen, die selbstklebende Etiketten der vielfältigsten Ausführungen aus Papier und anderen Werkstoffen herstellen.
Aufgabe des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen fachlichen Belange der Mitglieder, ferner die Vertretung gegenüber Behörden, Verwaltungsstellen und Verbänden. Dem Verband obliegt darüber hinaus die Bearbeitung aller einschlägigen Fachfragen technischer und wirtschaftlicher Art.
Der VskE beachtet bei allen Aktivitäten die Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkung wie auch die Europäischen Kartellrechtsbestimmungen. So werden weder offen noch verdeckt angestrebt:
- Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen
- Lieferbewertungen, die zu einem gleichförmigen Nachfrageverhalten führen
- Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt
- Marktinformationssysteme und -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Wettbewerber ermöglichen
Selbstverpflichtungen der Industrie, wenn nicht ein höherrangiges Ziel wie wirtschaftlicher oder technischer Fortschritt oder auch Umweltschutz die Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigt
Alle dem Verein zufließenden Mittel und die etwaigen Überschüsse sind für die Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und unterstützt keine parteipolitischen Interessen.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

(1) a) Mitglieder des Verbandes können alle auf dem Fachgebiet gem. §1, Abs.1 tätigen Unternehmen werden, die Zweck und Ziel des Verbandes anerkennen und den Verband im Interesse der Gemeinschaft zu fördern bereit sind.
b) Fördernde Mitglieder können Unternehmungen und Einzelpersonen werden, die als wichtige Zulieferanten auf dem Gebiet des Rohmaterials, der Maschinenherstellung oder Forschung und Prüfung eng mit den Hersteller-Unternehmungen selbstklebender Etiketten verbunden sind.
c) Assoziierte Mitglieder Organisationen, Firmen oder Einzelpersonen, die die Voraussetzungen einer ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft nicht erfüllen, die Aufgaben des Verbandes aber in besonderer Weise unterstützen, z.B. in wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht, kann der Vorstand auf Antrag eine assoziierte Mitgliedschaft gewähren.
Fördernde und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zu allen Veranstaltungen des Verbandes einzuladen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen.
(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie wird durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Verbandes und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle gekündigt werden. Mitgliedsfirmen, die selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, können durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.
4) Alle Mitgliedsfirmen haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie können den Verband in allen zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Alle Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 4 Gliederung

(1) Der Verband umfaßt Arbeitskreise, die jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
(2) Die Arbeitskreise werden jeweils durch einen sachverständigen Sprecher geleitet.
(3) Ein Protokoll ist anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises sowie dem Vorstand und der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.
(4) In jedem Arbeitskreis können permanent oder vorübergehend tätige Projektgruppen für spezielle Themen gebildet werden. Der Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises wird vom Arbeitskreis selbst gewählt.
(5) Der Vorstand und die Geschäftsführung sind zu allen Versammlungen der Arbeitskreise unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 5 Haushaltsplan und Mitgliedsbeiträge

(1) Zu Beginn des Geschäftsjahres wird der Haushaltsplan für das nächste Jahr dem Vorstand so rechtzeitig vorgestellt, dass er nach dessen Genehmigung in der letzten Mitgliederversammlung des laufenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt werden kann.
(2) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben werden aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder und ggfs. aus besonderen Einnahmen gedeckt.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Verbandes ist Wuppertal.

II. Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

§ 7 Organe des Verbandes

(1) A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
(2) Der Verband kann einen Ehrenvorsitzenden haben.

A) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsbericht)
b) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes
c) Genehmigung der vom Verband vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge
d) Wahl des Verbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters, der Beisitzer und zwei Rechnungsprüfern
e) Wahl eines Ehrenvorsitzenden
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Bei anderen Wahlen und sonstigen Abstimmungen erfolgt die Beschlussfassung durch Zuruf oder auf Wunsch eines Vollmitglieds durch geheime Abstimmung.

§ 9 Stimmrechte bei Mitgliederversammlungen

(1) Auf jede Mitgliedsfirma entfällt eine Stimme; stimmberechtigt sind nur Firmeninhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Delegierte der Mitgliedsfirmen. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen. Das vertretende Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als vier Stimmen auf sich vereinigen.
Blankovollmachten müssen 10 Tage vor Beginn der Versammlungen der Geschäftsführung vorgelegt werden. Namensvollmachten gelten ohne Befristung und können unmittelbar vor Beginn der Versammlung abgegeben werden.
(2) Zweigniederlassungen haben nur dann ein eigenes Stimmrecht, wenn sie eine eigene Mitgliedschaft erworben haben.

§ 10 Arten und Durchführung der Mitgliederversammlungen

(1) Eine ordentliche Jahreshauptversammlung des Verbandes findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem hat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(4) Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt abweichend von Abs. 3 eine Einberufungsfrist von 2 Wochen.
(5) Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der Tagesordnung beschränkt.
(6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden und vertretenen Stimmen.
(7) Über Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und alle Mitglieder möglichst innerhalb von 4 Wochen zuzustellen ist.

B) Der Vorstand

§ 11 Zusammensetzung

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) bis zu zwei Beisitzern
e) der Ehrenvorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und nimmt hieran mit
beratender Stimme teil.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind auf die Dauer ihrer Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebzeiten gewählt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, insbesondere Überwachung der Geschäftsführung, ferner die Festlegung des Ortes, an welchem die Mitgliederversammlung stattfindet.
Ihm obliegt vornehmlich die Erarbeitung der Rahmenkonzeption der Verbandstätigkeit und deren Überwachung und Durchführung. Er ist auch zuständig für die Vorbereitung und Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder Geschäftsführung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers zuständig.
(3) Im Anschluss an die Vorstandssitzungen hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass wichtige Ergebnisse den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
Sofern eine vertrauliche Behandlung der Sitzungsergebnisse erforderlich ist, gilt diese Verpflichtung nicht für die übrigen Sitzungsergebnisse, die dieser vertraulichen Behandlung nicht unterliegen.
(4) Der Vorstand führt seine Aufgaben ehrenamtlich durch. Dem Verbandsvorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister kann für ihre Tätigkeit von der Mitgliederversammlung eine Entschädigung zugebilligt werden, die dem regelmäßig anfallenden Aufwand Rechnung trägt.

§ 13 Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Sie kann brieflich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(2) Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung auch dann einzuberufen, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder einen Antrag unter Angabe der Tagesordnung stellen.
(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Ordentliche Vorstandssitzungen finden bedarfsweise statt. Eine Sitzung davon in Verbindung mit der Jahreshauptversammlung.
(5) Außerordentliche Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten und vom Vorsitzenden einberufen.
(6) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines die Sitzung leitenden Stellvertreters.
(7) Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, gegen eine grundsätzliche Entscheidung des Vorstandes binnen zwei Wochen Einspruch zu erheben, sofern neue Tatsachen vorgebracht werden können. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende hat eine neue Vorstandssitzung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Einspruches anzuberaumen, bei der die Entscheidung erneut abzustimmen und entweder zu bestätigen oder abzuändern ist.
(8) Die Vorstandsrechte und -pflichten sind nicht delegierbar.
(9) Sämtliche Vorstandsbeschlüsse sind durch den Vorsitzenden oder seinen die Sitzung leitenden Stellvertreter und durch den Protokollführer zu unterschreiben.
(10) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den Geschäftsführer und die Leiter der Abreitskreise sowie weitere Personen aus dem Kreis der Mitgliedsfirmen mit beratender Stimme hinzuziehen.

C) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

§ 14 Wahl und Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.

§ 15 Vertretungsmacht des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters

Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

D) Der Schatzmeister

§ 16 Rechte und Pflichten des Schatzmeisters

(1) Ihm obliegen die Erstellung des Haushaltsplanes und die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen des Verbandes sowie eine etwaige Vermögensverwaltung. Er muss den Haushaltsplan dem Vorstand zur Genehmigung vorlegen. Das Rechnungswesen kann er, nach Genehmigung durch den Vorstand, einem Steuerberater übergeben. Dabei unterliegt ihm weiterhin die Verantwortung für das Rechnungswesen.
(2) Anlässlich der Hauptversammlung hat er die Pflicht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen mündlichen und schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit und die wirtschaftliche Situation des Verbandes vorzulegen.

E) Die Geschäftsführung

§ 17 Der Geschäftsführer

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie zur Verwaltung des Vermögens dient die Geschäftsstelle, deren Leitung einem Geschäftsführer obliegt. Dieser arbeitet nach den Weisungen des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden obliegt es auch, dem Geschäftsführer die erforderlichen Vollmachten für die Erfüllung seiner Aufgaben zu erteilen.
(2) Insbesondere obliegt ihm die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er hat Verbindung zu den Behörden, Verwaltungsstellen und zu den Verbänden zu halten.
(3) Er hat strengstens auf die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Mitgliedsfirmen zu achten und absolute Neutralität und Vertraulichkeit zu wahren.
(4) Ist ein Geschäftsführer nicht bestellt, so übernimmt der Vorstand die Aufgaben der Geschäftsführung.
Die hierdurch den Vorstandsmitgliedern entstehenden Kosten werden vom Verband ersetzt.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung des Verbandes

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes oder eine Änderung seines Zweckes kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verbandes erforderlich.
Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Diese zweite Versammlung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes bleiben die Vorsitzer (erster und stellvertretender Vorsitzender) als Liquidatoren im Amt.
(3) Das nach der Liquidation des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach Abzug aller mit der Liquidation verbundenen Kosten der Papiertechnischen Stiftung, 80797 München, zur Förderung und Ausbildung des Nachwuchses in der Papierverarbeitenden Industrie zur Verfügung zu stellen.


Stand: 13. November 2009